Auf dieser Seite werden wir Ihnen Informationen liefern, die für Sie als Hundebesitzer von Interesse sein könnten.
Nach Artikel 11 Absatz 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 sind Hunde ab 5 Monaten mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen.
Wird ein Hund nach dem 1. April 5 Monate alt oder neu erworben, ist dieser innert 14 Tagen zu melden.
Hier einige Links zu Kantonalen oder Bundesstellen