Gemeinde Biberist

Hausdienstpersonal

Hochbau

Wer einen eigenen Haushalt führt und Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht. Der Naturallohn ist zusätzlich zum Barlohn beitragspflichtig. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen. Als Tätigkeiten im Hausdienst gelten unter anderem Raumpfleger/in, Kindermädchen (auch Au-Pair-Mädchen), Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Hauswart/in etc. Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit. Merkblatt 2.06

Ausgleichskasse Kanton Solothurn